Name Ihres Empfehlungsgebers:  Kiss János, Identifikationsnummer: HU442234

  
 
 

Herunterladung

Anlage Nr. 4, Gebührentabelle der Inlernet Kosten
Gültig ab dem 1. August 2014
Weiter zur Anlage Nr. 1., 2. und 3.

Die vorliegende Anlage bildet den untrennbaren Teil der jeweils gültigen Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Stammkunden der Inlernet Stammkundengemeinschaft (AGB).

Inlernet ist berechtigt, die in der folgenden Tabelle stehenden Gebühren in den angegeben Fällen abzuziehen, geltend zu machen und/oder aufzurechnen.

Benennung des Tarifsatzes Maß der Gebühr Grundlage der Bemessung der Gebühr Art des Abzuges der Gebühr
Gebühr der Überweisung der Provision des Stammkunden 0,06%, minimum 30 HUF + 0,3% (Transaktionsgebühren) Aus der überwiesenen Summe gerechnet Vom Provisionskonto des Stammkunden abgezogen
Gebühr für die Einzahlung des Bargeldes von Seite des Stammkunden 0,058%,
minimum 50 HUF
Aus der eingezahlten Summe gerechnet Vom Inlernet Konto des Stammkunden abgezogen
Gebühr der Überweisung des Vouchers für den Produktpartner 0,06%, minimum 30 HUF + 0,3% (Transaktionsgebühren) Aus der überwiesenen Summe gerechnet Von dem für den Produktpartner überwiesenen Voucherwert abgezogen
Gebühr für die Einzahlung des Bargeldes von Seite des Produktpartners 0,058%,
minimum 50 HUF
Aus der eingezahlten Summe gerechnet Auf dem nächsten Produktpartner-Konto aufgerechnet und/oder von dem für den Produktpartner überwiesenen Voucherwert abgezogen
Gebühr für die Verständigung per SMS 100 HUF Gebühr für die Verständigung eines SMS Vom Provisions-, Voucher- oder Inlernet Konto des Stammkunden abgezogen

Möglichkeiten und Bedingungen für die Bearbeitung und Änderung der Anlage Nr. 4:

Inlernet darf, wenn es nötig ist, die obige Anlage Nr. 4 („Gebührentabelle der Inlernet Kosten“) mit den jeweiligen Eigenschaften der Rahmenvereinbarung mit der Bank, mit der Marktlage sowie den Rahmenbedingungen der Steuerzahlung ändern.

Die geänderte Anlage tritt ab dem Datum der Veröffentlichung auf der Webseite www.inlernet.com in Kraft, und wird ab diesem Zeitpunkt angewendet.

25. Januar 2018